LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/2013
öffentlich
Datum:
01/12/2007
Dienststelle:
Amt 43
Bearbeitung:
Herr Balensiefer
Landesjugendhilfeausschuss08.02.2007Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
hier: outback stiftung, Düsseldorf
Beschlussvorschlag:
Nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG NRW, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung wird die Outback stiftung, Düsseldorf, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß Vorlage Nr. 12/2013 anerkannt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:
Erträge der Maßnahme:
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:
Unterschrift:
In Vertretung

M e r t e n s
Begründung:
  1. Die Outback-stiftung ging 2005 aus dem 1989 gegründeten Outback e.V., Düsseldorf, hervor.
    Dieser Verein wurde mit dem Ziel gegründet, erlebnispädagogische Angebote in der Erziehungshilfe anzubieten. Bei der Vereinsgründung stand das Landesjugendamt Rheinland beratend zur Seite. Der Verein wurde vom Landesjugendamt auch in den Arbeitskreis individualpädagogischer Maßnahmen (AIM) berufen. Der Verein wurde seinerzeit vom Jugendamt der Stadt Düsseldorf als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt.
     
  2. Die Stiftung widmet sich nach § 2 der Satzung der Förderung der Erziehung, Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen und des umgebenden sozialen Netzes.
    Dies wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung auf der Grundlage der §§ 27 ff. incl. § 35 und § 35a SGB VIII.
     
  3. Die Stiftung verfügt neben der Geschäftsstelle in Düsseldorf über Präsenzbüros in Köln und Düsseldorf.
    Sie beschäftigt ca. 47 hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter in Voll- und Teilzeit und es werden ca. 130 Kinder und Jugendliche in unterschiedlichen ambulanten und stationären Formen betreut.
    Mit den Jugendämtern in Köln, Düsseldorf und Neuss wurden Kooperationsverträge abgeschlossen.
    Die Betreuungen selbst finden in 16 verschiedenen Kommunen im Rheinland sowie zu einem geringen Teil im Ausland und drei anderen Bundesländern statt.
     
  4. Von Seiten des Amtes 41.22 bestehen gegen die Anerkennung der Outback-stiftung keine Bedenken.
     
  5. Die Outback-Stiftung ist Mitglied des DPWV und des Arbeitskreises individualpädagogischer Maßnahmen (AIM).
     
  6. Nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Düsseldorf-Süd vom 8.9.2005 und nach den Bestimmungen der Satzung verfolgt die Stiftung gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  7. Da sich die Aktivitäten des Trägers weit überwiegend über mehrere Jugendamtsbereiche im Bereich des Landesjugendamtes Rheinland erstrecken, ist für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 25 (1), Ziff. 2 AG - KJHG das Landesjugendamt Rheinland zuständig.
     
  8. Die Voraussetzungen für die Anerkennung werden erfüllt.
    Die Satzung der Stiftung ist beigefügt.

In Vertretung

M e r t e n s

 

Anlagen: