Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 01.07.2014 unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW zur Besoldungsanpassung 2013/2014 und die damit für das Land verbundenen Kostenfolgen für den Landeshaushalt eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß
§ 41 Landeshaushaltsordnung (LHO) erlassen.
Es war zu prüfen, inwieweit davon auch der LVR in den Bereichen betroffen ist, bei denen eine Landesförderung in der Finanzierungsplanung berücksichtigt wurde oder aber der LVR Aufgaben für das Land und mit Landesmitteln wahrnimmt.
Soweit der LVR Aufgaben für das Land und mit Landesmitteln wahrnimmt, wirkt sich die Haushaltssperre auf die Drittempfänger aus; ein Eintreten des LVR als Ausfallbürge aus umlagefinanzierten Mitteln erfolgt nicht.
Dezernat 4 - Jugend ist lediglich in der Bewirtschaftung von Landesmitteln betroffen, auf den Haushalt des LVR-Dezernates 4 wirkt sich die Haushaltssperre nicht aus.