LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3770
öffentlich
Datum:
08/27/2014
Dienststelle:
Steuerungsdienst 41
Bearbeitung:
Herr Bruchhaus
Landesjugendhilfeausschuss04.09.2014Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Förderung von Kindern mit (drohender) wesentlicher Behinderung in Kindertageseinrichtungen - Förderung in Hortgruppen
Beschlussvorschlag:
Die Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung, die derzeit in den beiden Hortgruppen in Jülich und Alsdorf betreut werden, werden analog der Richtlinien zur "Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen" (FInK) bis zu deren Ausscheiden aus der Hortgruppe gefördert. Für zum Kindergartenjahr 2014/2015 oder später neu aufgenommene Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung in diesen oder anderen Hortgruppen soll diese Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:074
Erträge:28.000 €
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen: 28.000 €
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:65.000 €
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung

H ö t t e 
Zusammenfassung:

Hortgruppen, in denen Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung im Alter von 6 bis 14 Jahren betreut werden, wurden bisher analog der integrativen Gruppen finanziell auf Basis einer freiwilligen Leistung durch den LVR gefördert.

Nach den Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK) werden jedoch innerhalb der neuen Fördersystematik der LVR-Kindpauschale nur noch Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung bis zum Schuleintritt gefördert.

Die Verwaltung empfiehlt im Sinne einer Übergangslösung, die Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung, die derzeit in den beiden Hortgruppen in Jülich und Alsdorf betreut werden, bis zu deren Ausscheiden aus der Hortgruppe analog zu den FInK-Richtlinien zu fördern.

Für zum Kindergartenjahr 2014/2015 oder später neu aufgenommene Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung in diesen oder anderen Hortgruppen soll diese Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.


Begründung:
Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden