Bezüglich der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des LVR sind in der beigefügten Anlage zur Vorlage-Nr. 13/3611 die Einrichtungen aufgeführt, bei denen die Mitgliedschaft der benannten Vertreterinnen / Vertreter in den jeweiligen Gremien mit Ablauf der Wahlperiode der 13. Landschaftsversammlung Rheinland endet.
Somit ist zur Wahrnehmung dieser Mitgliedschaftsrechte des LVR eine Übergangsregelung bis zur Konstituierung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland und erfolgter Benennung von Vertreterinnen / Vertretern erforderlich.