Der LVR erhebt eine Bedarfsumlage zur Refinanzierung der nicht durch Rückstellungen bzw. Vorsorge refinanzierten Beteiligung an den Kosten des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in Folge der Deutschen Einheit für den Abrechnungszeitraum 2009 bis 2011.
Die Erhebung der Bedarfsumlage erfolgt gemäß § 10a Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1e und 23c der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO).
Da nach § 23c LVerbO die Beteiligungsrechte der Mitgliedskörperschaften gem. § 55 Abs. 1 und 2 Kreisordnung NRW (KrO NRW) zu wahren sind, wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit den Mitgliedskörperschaften eingeleitet.
Im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte nahmen acht Mitgliedskörperschaften Stellung zur Erhebung einer Bedarfsumlage. Daneben liegt eine gemeinschaftliche Stellungnahme von fünf kreisfreien Städten vor. Im wesentlichen wird geltend gemacht, der Landschaftsverband Rheinland solle auf die Erhebung einer Bedrafsumlage verzichten.
Die Einwendungen, die den Verzicht auf die Erhebung einer Bedarfsumlage fordern, sollen nach Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhaltes zurückgewiesen werden.
Ferner soll der Landschaftsversammlung Rheinland die Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage durch den Landschaftsverband Rheinland zum Ausgleich der sich für die Abrechungsjahre 2009 bis 2011 ergebenden Belastungen aus dem Einheitslastenabrechnungsgesetz zur Beschlussfassung vorgelegt werden.