LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3426
öffentlich
Datum:
01/21/2014
Dienststelle:
Steuerungsdienst 41
Bearbeitung:
Frau Knebel-Ittenbach/Frau Muth-Imgrund/Herr Bruchhaus
Landesjugendhilfeausschuss30.01.2014empfehlender Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen - Förderrichtlinien
Beschlussvorschlag:
Den Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen wird gemäß Vorlage Nr. 13/3426 zugestimmt.

Die Richtlinien treten zum 01.03.2014 in Kraft. Die Richtlinien werden erstmalig für das Kindergartenjahr 2014/2015 zur Anwendung kommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
L u b e k
Zusammenfassung:

Zur Fortentwicklung der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, fördert der LVR ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 die inklusive Betreuung dieser Kinder in Kindertageseinrichtungen - in Ergänzung der KiBiz-Mittel des Landes NRW - zusätzlich auf freiwilliger Basis.

Das neue Förderverfahren soll durch Richtlinien geregelt werden. Kernpunkte der Richtlinien sind unter anderem die formellen Voraussetzungen, das Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Verwendung der Mittel und das Nachweisverfahren.

Daneben sind Übergangsregelungen für die Finanzierung der therapeutischen Leistungen in den Richtlinien enthalten. Diese Regelung ist erforderlich, da im Übergang der Finanzierung der therapeutischen Leistungen auf verpflichtete Kostenträger eine Verrechnung mit der Kindpauschale erfolgen wird. 

Neben den Förderrichtlinien wird eine separate Fördersatzung erstellt, die insbesondere zu den Aspekten Auszahlung und Rückforderung eine Ermächtigungsgrundlage schaffen wird. Die Satzung wird zur Beschlussfassung der Landschaftsversammlung Rheinland vorgelegt.


Begründung:
Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden