LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3340
öffentlich
Datum:
12/05/2013
Dienststelle:
Fachbereich 21
Bearbeitung:
Frau Esser
Landschaftsversammlung16.12.2013zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Benehmensherstellung zur Festsetzung der Bedarfsumlage gem. § 10a Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG)
Kenntnisnahme:
Die Landschaftsversammlung Rheinland nimmt die Vorlage 13/3340 - Benehmensherstellung zur Festsetzung der Landschaftsumlage für das Haushaltsjahr 2014 - zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

ja
Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplanja
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
L u b e k 
Zusammenfassung:

Der LVR erhebt eine Bedarfsumlage in Höhe seiner nicht durch Umlagemittel refinanzierten anteiligen Beteiligung an den Kosten des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in Folge der Deutschen Einheit.

Die Erhebung der Bedarfsumlage erfolgt gemäß § 10a Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1e und 23c der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO), wobei aufgrund des vorliegenden Sondertatbestandes die Voraussetzung der Inanspruchnahme des Eigenkapitals entfällt. Da nach § 23c LVerbO auch die Beteiligungsrechte der Mitgliedskörperschaften gem. § 55 Abs. 1 und 2 Kreisordnung NRW (KrO NRW) zu wahren sind, wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit den Mitgliedskörperschaften eingeleitet.

Im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte nahmen acht Mitgliedskörperschaften Stellung zur Erhebung einer Bedarfsumlage. Daneben liegt eine gemeinschaftliche Stellungnahme von fünf kreisfreien Städten vor.

In analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 KrO NRW sind die im Rahmen der Benehmensherstellung eingegangenen Stellungnahmen der Mitgliedskörperschaften als Einwendungen zu werten und der Landschaftsversammlung zur Beratung über die Erhebung der Bedarfsumlage zur Kenntnis zu geben.

In der Stellungnahme der Stadt Essen wird der Erhebung der Bedarfsumlage grundsätzlich zugestimmt; diese wird daher nicht als Einwendung behandelt.

Alle Stellungnahmen sind als Anlagen 1 bis 9 beigefügt.


Begründung:
Anlagen: