LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3326
öffentlich
Datum:
12/03/2013
Dienststelle:
Fachbereich 21
Bearbeitung:
Frau Kremer/Frau Esser
Landschaftsversammlung16.12.2013Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Einheitslastenabrechnung 2009 bis 2011;
Erhebung einer Bedarfsumlage nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG)
Beschlussvorschlag:
Der Entwurf der Satzung zur Erhebung einer Bedarsfumlage zum Ausgleich der Belastungen aus dem Gesetz zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes wird zur Beratung an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss und an den Landschaftsausschuss verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:048
Erträge:ca. 18,425 Mio. €
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:ca. 18,425 Mio. €
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
L u b e k
Zusammenfassung:

Nach dem Gesetz zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW (ELAGÄndG) wird den Umlageverbänden die Möglichkeit gegeben, die nicht durch Rückstellungen bzw. Vorsorge gedeckten Beträge nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) der Abrechnungsjahre 2009 bis 2011 wahlweise in den Jahren 2013 oder 2014 in Form einer Bedarfsumlage auf die Umlagepflichtigen umzulegen.

Von dieser Möglichkeit beabsichtigt der Landschaftsverband Rheinland Gebrauch zu machen. Aufgrund der Rückzahlungsverpflichtungen nach dem ELAG für die Abrechnungsjahre 2009 – 2011 wird ein bisher nicht durch die Umlage gedeckter Betrag von ca. 18,425 Mio. € (ca. 0,1266 %-Punkte) gegenüber den Umlagepflichtigen in Form einer Bedarfsumlage gem. § 10 a ELAG i.V.m. § 7 Abs. 1 Buchst. e) und § 23 c der Landschaftsverbandsordnung geltend gemacht.

Der Entwurf der Satzung zur Erhebung einer Bedarsfumlage zum Ausgleich der Belastungen wird zur Beratung an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss und an den Landschaftsausschuss verwiesen.


Begründung: