LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3230
öffentlich
Datum:
01/07/2014
Dienststelle:
Fachbereich 73
Bearbeitung:
Frau Lenzen
Sozialausschuss03.02.2014zur Kenntnis
Finanz- und Wirtschaftsausschuss12.02.2014zur Kenntnis
Landschaftsausschuss17.02.2014zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Bericht über die Möglichkeiten der Pauschalierung von Leistungen für Menschen mit Behinderung
Kenntnisnahme:
Der Bericht der Verwaltung über die Möglichkeiten der Pauschalierung von Leistungen für Menschen mit Behinderung wird gemäß Vorlage 13/3230 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
L u b e k 
Zusammenfassung:

Ziele der Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen können zum einen die Stärkung der Autonomie und Selbsthilfepotentiale der Leistungsberechtigten sein, indem sie in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich die Verwaltung der pauschalen Mittel zu übernehmen. Zum anderen können durch Pauschalleistungen Verwaltungsverfahren vereinfacht werden und zu Einspareffekten beim Einsatz öffentlicher Mittel führen.

In der Sozialhilfe kommen zwei Arten von Pauschalen in Betracht: Bei der Pauschalierung von Bedarfen handelt es sich um eine Leistungserbringung ohne individuelle und personenzentrierte Bedarfsfeststellung, Bedarfslagen der Leistungsberechtigten werden kategorisiert und über eine vorher festgelegte Geld- oder Sachleistung abgegolten.

Der Gesetzgeber hat Pauschalierungen von Bedarfen nur in wenigen, ausdrücklich benannten Fällen zugelassen: bei den sogenannten einmaligen Bedarfen nach § 31 SGB XII (bspw. Erstausstattung von Wohnungen, Bekleidungspauschalen), im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 28 SGB XII (Regelbedarfe zum Leben) und in der Grundsicherung nach 42 SGB XII (Regelbedarfe zum Leben). Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG („Regelsatzentscheidung“, Urteil vom 9.02.2010, BVerfG, 1 BvL 1/09) bedarf es für die Pauschalierung von Bedarfen eines formellen (Parlaments-)Gesetzes, so dass über die genannten Ausnahmefälle hinaus eine weitere Pauschalierung von Bedarfen daher mit der derzeit geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist.

Bei pauschalen Bedarfsdeckungen hingegen wird der Bedarf der Leistungsberechtigten in einem ersten Schritt individuell, personenzentriert festgestellt und in einem zweiten Schritt über typisierte Leistungsangebote gedeckt. Die Sozialhilfeträger übernehmen dabei die Gewähr dafür, dass der zuvor konkret individuell ermittelte Bedarf durch die pauschale Bedarfsdeckung in jedem Einzelfall gedeckt wird. Als Formen der pauschalen Bedarfsdeckungen eignen sich sowohl die Sach- als auch die Geldleistungen. Beispiele der pauschalen Bedarfsdeckungen mittels Sachleistungen bzw. Sachleistungsverschaffung sind im Bereich des LVR und LWL die so genannten „Leistungstypen“ im stationären Bereich und im Bereich der ambulanten Wohnhilfen die Fachleistungsstunden.

Die pauschale Bedarfsdeckung mittels Geldleistung kann im Gegensatz zur Sachleistung das Ziel verfolgen, die Autonomie der Leistungsberechtigten zu stärken und ihre Selbstbestimmung zu fördern. In Hamburg werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als pauschale Bedarfsdeckungen mittels Geldleistungen im Rahmen der individuellen Beförderung von Menschen mit Behinderung und durch Teilhabepauschalen zur Tagesstrukturierung für ältere Menschen erbracht. Beim LVR erfolgen pauschale Bedarfsdeckungen durch die so genannten Tagesgestaltenden Leistungen (TGL) über einen pauschalen und kontingentierten Geldbetrag.

Möglichkeiten der weiteren Ausgestaltung pauschaler Bedarfsdeckung beim LVR mittels Geldleistung kommen insbesondere bei Beförderungsleistungen, Leistungen der ambulanten Tagestruktur und auch bei Leistungen im persönlichen Budget in Betracht.

Gemeinsame Leistungen der pauschalen Bedarfsdeckung des LVR mit anderen Leistungsträgern können sich im Rahmen des trägerübergreifenden persönlichen Budgets ergeben.


Begründung: