LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/3209
öffentlich
Datum:
10/04/2013
Dienststelle:
OE 7
Bearbeitung:
Herr Dillmann, Herr Zimmermann, Frau Lapp
Landschaftsausschuss18.10.2013zur Kenntnis
Sozialausschuss11.11.2013zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Anwendbarkeit des Tariftreue- und Vergabegesetz NRW auf die Beförderungsleistungen für Werkstattbeschäftigte
Kenntnisnahme:
Die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW auf die Beförderungsleistungen für Werkstattbeschäftigte werden gemäß Vorlage Nr. 13/3209 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
L u b e k 
Zusammenfassung:

Die privaten Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) sind bei der Vergabe der Fahrdienstleistungen zur Beförderung der Menschen mit Behinderungen von und zur Werkstatt nicht an das seit dem 1.5.2012 gültige Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) gebunden. Sie schließen nach dem Vergabeverfahren die Beförderungsverträge mit den Zubringerfirmen und sind keine öffentlichen Auftraggeber.

Dass sie eine öffentliche, sozialhilferechtliche Leistung zur beruflichen Rehabilitation erbringen, macht sie nicht zum öffentlichen Auftraggeber. Sozialhilfe- und auch Vergaberecht unterscheiden insoweit zwischen der durchzuführenden Aufgabe, die eine öffentliche sein kann, und dem Aufgabenträger. Auf die WfbM als Aufgabenträger besteht zudem kein relevanter überwiegender staatlicher Einfluss auch insbesondere nicht durch eine beherrschende Finanzierung, die eine Bindung an das TVgG NRW herstellen könnte.

Der Fahrdienst von und zur Werkstatt ist selbst für Werkstätten in öffentlicher Trägerschaft kein öffentlicher Personennahverkehr, für den allein nach dem TVgG eine Bindung an einschlägige Tarifverträge besteht; es ist insofern aber ein Mindeststundenlohn von 8,62 € zu zahlen, soweit die WfbM in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, insbesondere einer Kommune ist.

Mit Beschluss vom 19.12.2012 (Antrag Nr. 13/212 der Fraktionen von SPD, Grüne und FDP) hat die Landschaftsversammlung im Rahmen der Haushaltsplanberatungen die Verwaltung beauftragt, Möglichkeiten zur Pauschalisierung der Leistungen für Menschen mit Behinderung zu prüfen. Dies soll auch die Leistungen einschließen, die der LVR gemeinsam mit anderen Kostenträgern finanziert. In Umsetzung dieses Auftrages prüft die Verwaltung, inwieweit künftig eine Budgetierung der Kosten für die Fahrdienste zur Werkstatt möglich ist. Die Verwaltung wird hierzu  Budgetierungsmodelle erarbeiten und diese in die für das Jahr 2014 erwarteten Entgeltverhandlungen mit den rheinischen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege einbringen.  

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind darauf ausgerichtet, Menschen mit Behinderung eine selbstständige Lebensführung - möglichst unabhängig von Unterstützungsleistungen - zu ermöglichen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Mobilität. Dieses Thema wurde in den Zielvereinbarungen mit den Werkstätten aufgegriffen. Aus den vorliegenden Dokumentationsbögen der Werkstätten geht hervor, dass im Jahr 2012 mehr als 200 Beschäftigte von der Inanspruchnahme des Zubringerdienstes auf den ÖPNV umgestiegen sind.

 

 

 

 


Begründung:
Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden