Gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Satzung des Landkreistages NRW können die Mitglieder je eine stimmberechtigte Vertreterin / einen stimmberechtigten Vertreter in die Landkreisversammlung des Landkreistages NRW entsenden.
Da es sich in diesem Jahr um eine "Große Landkreisversammlung" handelt, darf der LVR darüber hinaus bis zu sechs Gäste zur Teilnahme an der Landkreisversammlung benennen.
Für die Benennung der Delegierten ist ein Beschluss des Landschaftsausschusses erforderlich.