LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes
LVR-Servicebetrieb Viersen
Vorlage-Nr. 13/305
öffentlich
Datum:
04/22/2010
Dienststelle:
LVR-Servicebetrieb Viersen
Bearbeitung:
Herr Braun
Krankenhausausschuss 317.05.2010Beschluss
Tagesordnungspunkt:
Neubestellung der Mitglieder des Beirats der Forensik bei der LVR-Klinik Viersen
Beschlussvorschlag:
Der Krankenausschuss 3 beschließt die in der Vorlage Nr. 13/305 aufgelisteten Personen als Mitglieder des Beirates der Forensik bei der LVR-Klinik Viersen sowie für die Landschaftsversammlung den Vorsitzenden /die Vorsitzende des Krankenhausausschusses 3 für die Dauer der Wahlzeit der Kommunalvertretungen zu bestellen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:ca. 500,00 EUR
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
Der Betriebsleiter

H ö h m a n n
Begründung der Vorlage Nr. 13/305:

Die Arbeit der Maßregelvollzugseinrichtungen wurde in den letzten beiden Wahlperioden in allen LVR-Kliniken erfolgreich durch die Arbeit der forensischen Beiräte unterstützt. Diese haben sich an allen Standorten engagiert für die Interessen der Patientinnen und Patienten aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt und in vielfältigen Aktionen vor Ort eine breite Akzeptanz des Maßregelvollzugs an den Standorten geschaffen.

Diese erfolgreiche Arbeit soll auch in Zukunft weiter fortgesetzt werden.

Rechtliche Rahmengrundlagen der Beiratsbestellung

Der Landesgesetzgeber hat in § 4 MRVG den gesetzlichen Rahmen für die Bildung von Beiräten geschaffen. 

§ 4 MRVG NW lautet wie folgt:

 „(1)    Die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen berufen für jeden Standort  einen Beirat.

(2)     Aufgaben des Beirates sind die Beratung der Einrichtung in konzeptionellen und organisatorischen Fragen des Maßregelvollzuges, die Unterstützung der Leitung

         der Einrichtung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten und die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz für die Aufgaben des Maßregelvollzuges in der Öffentlichkeit. Die Mitglieder der Beiräte nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

(3)     Den Beiräten sollen Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen angehören. Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates kann vom Rat der Gemeinde nach Satz 2 bestimmt werden.

(4)     Die Mitglieder des Beirates können sich über inhaltliche und organisatorische Fragen der Durchführung des Maßregelvollzuges unterrichten lassen sowie die Einrichtung besichtigen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. An Entscheidungen über einzelne Patientinnen und Patienten sind die Beiräte nicht beteiligt.

(5)     Das Nähere regeln die Träger der Einrichtungen in einer Geschäftsordnung.

(6)     Soweit Einrichtungen des Maßregelvollzugs von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Organisationen betrieben werden, treffen diese Regelungen in eigener Zuständigkeit, die den Zielen dieses Paragrafen entsprechen.“  

Das Land hat in § 4 Abs. 3 MRVG eine enge Bindung des Beirates an die Standortgemeinde gesetzlich festgeschrieben, die sich in der Praxis bewährt hat. So sollen die Beiratsmitglieder überwiegend Einwohner der Standortgemeinde sein. Dem Rat der Standortgemeinde wird das Recht eingeräumt, maximal die Hälfte der Mitglieder des Beirates zu bestimmen.

Der Landschaftsverband Rheinland hat von der Ermächtigung gem. § 4 Abs. 5 MRVG, das Nähere in einer Geschäftsordnung (GeschO) für die Beiräte zu regeln, Gebrauch gemacht (Die GeschO liegt den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Krankenhausausschusses 3 vor). Hierbei hat er in § 2 Abs. 1 GeschO festgelegt, dass der Beirat höchstens aus 24 Personen besteht.

§ 3 Abs. 2 der GeschO bestimmt, dass die Bestellung der Mitglieder des Beirates analog der Wahlzeiten der Kommunalvertretungen erfolgt. Daher sind jetzt im Nachgang zur Kommunalwahl 2009 auch die Beiräte neu zu konstituieren.

Die Beiratsmitglieder sollen gem. § 4 Abs. 3 MRVG unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen/ Organisationen angehören. Der Landschaftsverband Rheinland hat diese in § 2 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung näher präzisiert. Hiernach sollen als Mitglieder des Beirates nach Möglichkeit Vertreter des Kreises, der Landschaftsversammlung Rheinland, der für den Standort zuständigen Kreispolizeibehörde bzw. des für den Standort zuständigen Polizeipräsidenten, der für den Standort zuständigen Kammern, der örtlichen Arbeitnehmervertretungen, der Justiz, der Glaubensgemeinschaften, der örtlichen Medien, der örtlichen Wohlfahrtsverbände, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und der Nachbarschaft bestimmt werden.

Die Mitglieder des Klinikvorstandes und hierzu beauftragte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des LVR-Dezernates Klinikverbund und Heilpädagogische Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland sowie die Ombudsperson der jeweiligen Klinik sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen, und haben ein Vortragsrecht.

Gemäß § 10 der GeschO ist das Amt des Beirates ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Klinik des Beirates, zu den Sitzungen, zur Geschäftsstelle des Beirates und zu den Terminen in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Verfahren der Beiratsgründung

Die Bildung des Beirates erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten. Der Rat der Standortgemeinde hat ein Recht, höchstens 12 Mitglieder per Ratsbeschluss für den Beirat zu bestimmen.

Die Bestellung aller Beiratsmitglieder erfolgt in einem zweiten Schritt gem. § 3 der Geschäftsordnung durch den jeweils zuständigen Krankenhausausschuss. Insgesamt soll auf die Wahrung der Präsenz der gesellschaftlich relevanten Gruppierungen/Organisationen im Beirat geachtet werden.

Die Gemeinde/Stadt hat mit Ratsbeschluss vom 26.01.2010 folgende Personen als Beiratsmitglieder bestimmt:

Anlage 1 (Liste)

Vom Landschaftsverband Rheinland werden die folgenden Personen vorgeschlagen:

Anlage 2 (Liste)

Als Vertreter der Landschaftsversammlung Rheinland werden, wie auch schon in der letzten Wahlperiode für die Beiräte in Bedburg-Hau, Düren, Langenfeld und Viersen der/die Vorsitzenden des für die Klinik zuständigen Kranken hausausschusses vorgeschlagen.

Dies ist für den Beirat in Viersen Frau Monika Berten

 

Der Betriebsleiter

H ö h m a n n