Seit dem 01.07.2003 sind die Landschaftsverbände in NRW mittels Rechtsverordnung zum Ausführungsgesetz zum SGB XII für die ambulanten und stationären Eingliederungshilfen zum Wohnen zuständig. Diese Zuständigkeit ist bis zum 30.06.2013 befristet. Das zuständige Fachministerium bereitet eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII vor, um die künftige Zuständigkeit der Landschaftsverbände für diese Leistungen zu regeln. Zunächst soll die Rechtsverordnung verlängert und zugleich das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden mit dem Ziel, das novellierte AG-SGB XII zum 01.01.2014 in Kraft treten zu lassen. Neben der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeiten der Landschaftsverbände sind vor allem Schnittstellenbereinigungen beabsichtigt.
Die Vorlage 13/2852 wurde im Sozialausschuss beschlossen. Zwischenzeitlich liegt die Stellungnahme der beiden Landschaftsverbände vom 02.05.2013 zur Novellierung des Ausführungsgesetzes SGB XII in NRW vor. Sie wird mit der Vorlage Nr. 13/2852/1 zur Kenntnis gegeben.