LVIS Recherche - Vorlage
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2845
öffentlich
Datum:
04/05/2013
Dienststelle:
Fachbereich 71
Bearbeitung:
Herr van Bahlen , 71 / Herr Ladatsch, 73
Sozialausschuss22.04.2013zur Kenntnis
Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen06.05.2013zur Kenntnis
Finanz- und Wirtschaftsausschuss22.05.2013zur Kenntnis
Landschaftsausschuss29.05.2013zur Kenntnis
Kommission Inklusion06.06.2013zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Novellierung des Landespflegegesetzes und des Wohn- und Teilhabegesetzes;
hier: Vorstellung der wesentlichen Inhalte des Reformpakets
Kenntnisnahme:
Die wesentlichen Inhalte des Reformpakets zur Novellierung des Landespflegegesetzes und des Wohn- und Teilhabegesetzes werden gemäß Vorlage 13/2845 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung 

H ö t t e 
Zusammenfassung:

·       Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) hat am 07.03.2013 den Entwurf zur Novellierung des Landespflegegesetzes und des Wohn- und Teilhabegesetzes in einem Reformgesetz (GEPA) vorgestellt. Derzeit wird die sog. Verbändeanhörung durchgeführt. Die parlamentarischen Beratungen sollen im Juni beginnen und das Gesetz soll am 01.11.2013 in Kraft treten.

 ·   Das umfangreiche Reformwerk will insbesondere den Bereich der Pflege zukunftssicher ausgestalten und zugleich dem Vorrang quartiersnaher ambulant betreuter Wohngemeinschaften Geltung verschaffen (APG). Neue Wohnformen sollen als Alternative zu stationären Einrichtungen unterstützt und Angebote im Sozialraum zur Verhinderung von Pflegebedürftigkeit bzw. zur Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit gefördert werden.

·    Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) beschreibt nunmehr unterschiedliche Angebotsformen auch ambulanter Art, die differenziert werden hinsichtlich ihrer Anforderungen an die Strukturqualität und die Prüftätigkeit der WTG-Behörden.

·     Das Ministerium geht davon aus, dass die Novellierung und die damit verbundenen Veränderungen nicht mit zusätzlichen Aufwendungen für die zuständigen Leistungsträger verbunden sein werden. Die Verwaltung befürchtet hingegen Kostensteigerungen für die kommunale Familie.


Begründung:
Anlagen: