Vorlage-Nr. 13/2613
Zusammenfassung:
Gemäß § 65 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 65 LBG NRW (Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte) absehen. Aufgrund dieser Vorschrift wird durch diesen Beschluss die Neubewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des LVR ab dem 01.04.2013 ausgeschlossen.