Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 13/2167
öffentlich
Datum: | 05/16/2012 |
Dienststelle: | Fachbereich 21 |
Bearbeitung: | Herr Hofenbitzer |
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Finanz- und Wirtschaftsausschuss | 06.06.2012 | zur Kenntnis |
Tagesordnungspunkt:
Einheitslastenabrechnungsgesetz;
hier: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2012
Kenntnisnahme:
Der Bericht über das Einheitslastenabrechnungsgesetz (hier: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2012) wird gemäß Vorlage Nr. 14/2167 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe: | |
Erträge: | | Aufwendungen: | |
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan
| | /Wirtschaftsplan | |
Einzahlungen: | | Auszahlungen: | |
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan | | /Wirtschaftsplan | |
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:
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Jährliche ergebniswirksame Folgekosten: | |
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten | |
Unterschrift:
In Vertretung
H ö t t e
Zusammenfassung:
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein–Westfalen hat am 08.05.2012 das Einheitslastenabrechungsgesetz wegen der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes für verfassungswidrig erklärt.
Damit besteht für die Einheitslastenabrechnung zwischen Land und Kommunen keine Rechtsgrundlage mehr. Es wird davon ausgegangen, dass das Land für die Abrechnung der Einheitslasten eine Neuregelung erarbeiten wird.
Begründung:
Die Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2012, zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen zum Einheitslastenabrechnungsgesetz, ist als Anlage beigefügt.
Im Auftrag
S o e t h o u t