Die Einkaufsgemeinschaft Kommunaler Krankenhäuser eG im Deutschen Städtetag (EKK eG) wurde 1998 von sieben kommunalen Krankenhäusern in der Rechtsform einer Genossenschaft gegründet. Inzwischen gehören ihr deutschlandweit über sechzig Krankenhäuser an. Ziel der EKK eG ist es, Leistungen im Bereich „Beschaffung“ kostengünstiger und effizienter zu erbringen. Ihre Aufgabe besteht im Wesentlichen in der Organisation eines gemeinschaftlichen, rechtskonformen Einkaufs von Artikeln des Krankenhausbedarfs, die Unterstützung der Beschaffung von Investitionsgütern u. v. m.
Beitritts-Konditionen
Es sind Genossenschaftsanteile in Höhe von insgesamt 30.000,- Euro zu zeichnen. Davon werden 3.000,- Euro zum Zeitpunkt des Beitrittes fällig, die ausstehenden 27.000,- Euro werden in Form von Rückerstattungen, die dem LVR zuzurechnen sind, von der Genossenschaft kontinuierlich angespart. Bei einem eventuellen Austritt aus der Genossenschaft stehen dem LVR die Genossenschaftsanteile von 30.000,- Euro zu. Daneben ist eine einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr von 5.300,- Euro zu zahlen.
Eine Nachschusspflicht (Verpflichtung anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften) besteht gemäß Satzung für die Mitglieder nicht. Hieraus erwächst dem LVR kein weiteres Risiko.
Wirtschaftlichkeit
Bisher erfolgt der Einkauf der LVR-Kliniken in großen Teilen auf Basis von Rahmenverträgen. Ziel des Beitrittes zur EKK eG ist es, weitere Einsparpotentiale zu generieren. Allein für die LVR-Klinik für Orthopädie Viersen wird im Bereich „Implantate“ das Einsparvolumen vom Fachbereich auf rd. 50.000,- € pro Jahr beziffert. Weitere Preisverbesserungen sind im Bereich der medizinischen Sachgüter zu erzielen. Die für den Beitritt erforderlichen Aufwendungen liegen damit erheblich unter den Einsparerwartungen.
Anzeigepflicht
Gemäß § 115 GO NRW ist der Beitritt zur EKK eG sechs Wochen vor dem Vollzug des Beitrittes der Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Vertretung des LVR in Gremien der EKK eG
Bezüglich der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erfolgt –nach Genehmigung durch den IM NRW- eine gesonderte Vorlage.
In Vertretung
H o f f m a n n – B a d a c h e