LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/4038
öffentlich
Datum:
02/17/2009
Dienststelle:
Fachbereich 43
Bearbeitung:
Herr Gilles
Unterausschuss Kinderarmut/vernachlässigte Kinder - Struktur und Planung der Jugendhilfe05.03.2009Beratung
Tagesordnungspunkt:
SGB II: Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre
Kenntnisnahme:
Die Ausführungen zum Urteil des Bundessozialgerichts zu den SGB II Regelleistungen für Kinder werden gemäß Vorlage Nr. 12/4038 zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr):
Produktgruppe:
Erträge:
Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan

Einzahlungen:
Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan
Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme:

Jährliche ergebniswirksame Folgekosten:
Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten
Unterschrift:
In Vertretung

M e r t e n s
Begründung der Vorlage Nr. 12/4038:

SGB II:


Die Hartz-IV-Sätze für Kinder unter 14 Jahren sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfassungswidrig. Die Kinder würden sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber den Kindern von Sozialhilfeempfängern benachteiligt, hieß es zu dem Beschluss. Die Kürzung auf 60 Prozent von der Regelleistung für Erwachsene verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet und verstoße damit gegen das Grundgesetz. Sozial- und Kinderschutzverbände forderten die Bundesregierung zum Handeln auf.

Mit Einrichtung der Koordinationsstelle „Kinderarmut“ im Oktober 2008 wird das Thema der Vermeidung der Folgen von Kinderarmut und deren soziale, ökonomische und rechtliche Hintergründe im LVR-Landesjugendamt und im LVR insgesamt vertieft bearbeitet. Die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichtes macht die jugendpolitische Relevanz des Themas deutlich. Im Zusammenhang mit der Arbeit der Koordinationsstelle „Kinderarmut“ wird mit diesem Urteil die Dringlichkeit für weitergehende beratende und unterstützende Dienstleistungen des LVR für die Kommunen deutlich.

Begründung (BUNDESSOZIALGERICHT – Pressestelle, 27.1.2009):

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Ver­fassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen

a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regel­leistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,

b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder vo n Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ab­schließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und

c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspiel­raum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Ge­staltungsspi elraum n icht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter­halts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die An­nahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 20 Abs 2 SGB II
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partn er minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
( 3) …
(4) …

§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
 

In Vertretung

M e r t e n s

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden