Vorlage-Nr. 12/3989
Begründung der Vorlage Nr. 12/3989:
Ab dem 1. Januar 2009 müssen Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art (privat oder öffentlich) der Einnahmen.
Mit dem am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz (KiföG) wurden die im Rahmen der Vollzeitpflege ( Bereitschaftspflege) und der Kindertagespflege gezahlten Erstattungen des Trägers der Jugendhilfe zur Unfallversicherung, Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Einkommensteuer (neu gefasster § 3 Nr. 9 EStG) befreit.
Die vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des neu gefassten § 3 Nr. 9 EStG vorgenomenen Änderungen gebe ich Ihnen zur Kenntnis. (Anlage 1)
In einer kurzen Zusammenfassung hat das Bundesministerium der Finanzen die steuerlichen Änderungen dargestellt. (Anlage 2)
Weitere Hintergrundinformationen über die Auswirkung der erhöhten Betriebsausgabenpauschale können dem ebenfalls beigefügten Rechenbeispiel entnommen werden. (Anlage 3)
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. und der Paritätische Gesamtverband haben eine Handreichung zur Besteuerung von Kindertagespflege erarbeitet, die im Internet unter folgendem Link zu finden ist. www.der-paritaetische.de/Veröffentlichungen
In Vertretung
M e r t e n s