LVIS Recherche - Vorlage
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Vorlage-Nr. 12/1014
öffentlich
Datum:
11/22/2005
Dienststelle:
Amt 41
Bearbeitung:
Herr Palm
Landesjugendhilfeausschuss15.12.2005zur Kenntnis
Tagesordnungspunkt:
Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe
hier: Arbeitshilfen nach § 45 SGB VIII
Kenntnisnahme:
Die Ausführungen der Vorlage 12/1014 werden zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Maßnahme:keine
Im Haushaltsplan veranschlagt:Nein
Im Wirtschaftsplan veranschlagt:Nein
Mittel stehen zur Verfügung:Nein
Jährliche Folgekosten:keine
Unterschrift:
In Vertretung


M E R T E N S
Begründung:

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gem. § 45 ff. SGB VIII

„Arbeitshilfe 45“

des

Sachgebietes 41.22

1. Hintergrund

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe ist eine hoheitliche Aufgabe, die dem Landesjugendamt Rheinland durch das SGB VIII übertragen wurde.

Ergänzend nimmt das Landesjugendamt kraft Gesetz wahr:

Ø      Planungs - und Betriebsführungsberatung für Einrichtungen

(§ 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII),

Ø      Fortbildung von Einrichtungsmitarbeitern/ innen

(§85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII).

Eine Umfrage bei den örtlichen Jugendämtern und den Spitzenverbänden(PaBLo) ergab, dass Transparenz und Einheitlichkeit in der Aufgabenwahrnehmung im hohen Maße gefordert sind.

Die Unterschiedlichkeit in den Angeboten der Jugendhilfeeinrichtungen und die notwendige einheitliche Aufgabenwahrnehmung unter Anwendung gleicher Kriterien erfordern im entsprechenden Sachgebiet der Verwaltung des Landesjugendamtes gemeinsame Handlungsleitfäden, Mindeststandards und Fachaussagen zu wichtigen Themen.

Dies soll durch die„Arbeitshilfe 45“ sichergestellt werden, zu deren Inhalten sich das Landesjugendamt selbst bindend bekennt, vor allem gegenüber den Einrichtungen, die nach § 45 SGB VIII beaufsichtigt und beraten werden.

2. Beschreibung der „Arbeitshilfe 45“

Strukturen und fachliche Standards werden in den “Arbeithilfen 45“ wie folgt zusammengefasst:

Ø      zur Aufsicht nach §§ 45 ff SGB VIII wird der zugrunde liegende Handlungsrahmen als allgemeiner Verfahrensstandard beschrieben,

Ø      darüber hinaus werden Entscheidungskriterien im Sinne von „Mindeststandards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ und damit deren Rechte benannt,

    und schließlich werden Fachaussagen getroffen, die im Rahmen der Beratung und Fortbildung von Bedeutung sind.

Die „Arbeitshilfe 45“ ist in Dateiform jedem Mitarbeiter zugänglich. Sie kann aber auch als Loseblattsammlung zur Verfügung gestellt werden. Es wurde die Form der Loseblattsammlung gewählt, um eine Fortschreibung der „Arbeitshilfe 45“ zu vereinfachen.

Die „Arbeitshilfe 45“ ist nicht als Standardwerk, sondern als ständig zu erweiterndes und zu ergänzendes Arbeitsinstrumentarium gedacht.

Die Arbeitshilfe umfasst folgende Inhalte:

1.         Einführung und Gliederung der Arbeitshilfen

2.         Handlungsrahmen der Aufsicht als Verfahrensstandards

            2.01     Allgemeine Leitlinien  der Aufgabenwahrnehmung

2.02     Unterlagen bei Betriebserlaubnisantrag

            2.03.1  Definition des Begriffs „Einrichtung“

2.03.2  Abgrenzung Einrichtung - Pflegefamilien / Erziehungsstellen

2.03.3  Abgrenzung Erziehungsstellen  nach § 33 und § 34 SGB VIII

2.04     Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII

2.05     Akteneinsicht

2.06     Verfahren bei Beschwerden und „Besonderen Vorkommnissen“

2.07     Bußgeldverfahren      

2.08     Zuständigkeit des LJA in Abgrenzung zum Heimgesetz

2.09     Handlungsleitfaden im Umgang mit sexuellem Missbrauchsvorwurf in

Einrichtungen

2.10     Brandschutz

3.         „Mindeststandards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“

3.01     Anlage

                        Postionspapier „Pädagogik und Zwang“ 4.Auflage

3.02     Sicherstellung der Rechte in Einrichtungen der Erziehungshilfe

            3.03     Trägerverantwortung

            3.04     Gebäudebezogene Kriterien

3.05.1  Sexueller Missbrauch in Einrichtungen

3.05.2  Sexueller Missbrauch Minderjähriger untereinander

3.06     Handlungsleitfaden im Umgang mit sexuellem Missbrauchsvorwurf in Einrichtungen

3.06     Grundprinzipien für muslimische Angebote am Beispiel des VIKZ (Verband der islamischer Kulturzentren e.V.)

3.07     Tagesgruppen

3.08     Kinderhäuser 

3.09.1  Individualpädagogische Maßnahmen: Vereinbarung der Landesjugendämter NRW zur Erteilung einer Betriebserlaubnis

3.09.2  Selbstverpflichtungserklärung für Träger individualpädagogischer Leistungen im Ausland

3.10     Mutter – Kind Einrichtung nach § 19 SGB VIII

3.11     Jugendwohnheime

3.12     Internate

3.13     Reiterhöfe

3.14     Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit geistigen und Mehrfach-behinderungen

4.         Sonstige Fachaussagen

            4.01     Fachliche Standards in Tagesgruppen

            4.02     Fachliche Standards in Jugendwohnheimen

4.03     Fachliche Standards in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit geistigen und Mehrfachbehinderungen

                        4.04     Deliktsfähigkeit  Minderjähriger und  Aufsichtspflicht

                        4.05     Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

4.06     Infektiöse Kinder und Jugendliche

4.07     Sozialdatenschutz

            4.08     Dokumentation und Aufbewahrung

4.09     Umgang mit Taschengeld

In Vertretung

M e r t e n s

Anlagen:
  • Keine Anlagen vorhanden