1.) Der Landschaftsausschuss beschließt, die Anwendung der Altersteilzeit auf Beamtinnen und Beamte des LVR mit anerkannter Schwerbehinderung auszuweiten.
2.) Der Landschaftsausschuss beschließt, die Anwendung der Altersteilzeit auf Beamtinnen und Beamte des LVR, bei denen eine amtsärztlich festgestellte Leistungseinschränkung (Erwerbsminderung) von 50% vorliegt, auszuweiten.
3.) Der Landschaftsausschuss beschließt, die Anwendung der Altersteilzeit auf Beamtinnen und Beamte des LVR ab dem 63. Lebensjahr auszuweiten.