Anfrage-Nr. 13/11
Fragen/Begründung:
Das Konnexitätsprinzip ist im Grundgesetz (Art. 104 a Grundgesetz) und in allen Landesverfassungen (NRW Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung) verankert. Es besagt, dass die Kosten für eine öffentliche Aufgabe von der Ebene zu tragen sind, die darüber entscheidet.
Sowohl der Bund (über die Länder) als auch Bundesländer übertragen im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz den Kommunen und Kommunalverbänden verpflichtend öffentliche Aufgaben oder weiten bereits bestehende Aufgaben aus – häufig verbunden mit erheblichen zusätzlichen Kosten. Der LVR hat beispielsweise bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, bei Kinder- und Jugendhilfen oder beim sozialen Entschädigungsrecht solche Aufgaben wahrzunehmen. Oft werden diese Aufgaben an die kommunale Ebene weitergereicht, ohne dass für einen finanziellen Ausgleich gesorgt ist.
Daher ergeben sich folgende Fragen:
1. In welchen Bereichen sind an den LVR Aufgaben übertragen worden?
2. Welche Kosten sind mit diesen Aufgaben verbunden?
3. Welche Kosten entstehen dem LVR durch die Nichtbeachtung des Konnexitätsprinzips?
4. Welche Gesetzgebungsverfahren gibt es zurzeit, die das Konnexitätsprinzip betreffen?