Der vorliegende Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) aus 2001 regelt die grundlegenden Bedingungen der Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII des jeweils zuständigen Sozialhilfeträgers mit den Leistungserbringern der voll- und teilstationären Sozialhilfeleistungen in NRW (LRV NRW). Dieser sieht die Bildung von typisierten Leistungsangeboten in Form von sogenannten "Leistungstypen" vor. Der Leistungstyp 4 umfasst Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung in integrativen und Schwerpunkteinrichtungen.
Auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung ist der LVR zu der Rechtsauffassung gelangt, dass es sich bei Regelkindertagesstätten nach § 24 SGB VIII mit sogenannten integrativen Gruppen nicht um eine teilstationäre Einrichtung handelt. Damit stehen insofern dem Abschluss des LRV NRW als öffentlich-rechtlichem Vertrag Rechtsvorschriften entgegen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Der LVR hat daher in der zuständigen Gemeinsamen Kommission seine Rechtsauffassung zu einer notwendigen Vertragsanpassung des LRV NRW vorgetragen (siehe Anlage 1).
Da in der Gemeinsamen Kommission am 07. Mai 2014 kein einvernehmlicher Beschluss über eine Anpassung des Rahmenvertrages zustande gekommen ist, hat der LVR die teilweise ordentliche Kündigung in Bezug auf die im Leistungstyp 4 vorgesehenen Maßnahmen fristgerecht zum 31.12.2015 erklärt (siehe Anlage 2).